Feuerpolizeiliche Überprüfung

Die Feuerpolizeiliche Überprüfung wird in gewissen Intervallen abgehalten. Hier wird die Brandsicherheit von Gebäude, Anlagen und den jeweils dazugehörigen Grundstücken überprüft.

Intervalle: 3 bzw. 5 Jahre bei Risikoobjekten (zB. Firmen, Schule, Freibad, Beherbergungsbetriebe uvm.)
                  10 Jahre bei Landwirtschaftlichen Objekten oder Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten
                  20 Jahre bei Wohngebäude unterhalb von drei Wohneinheiten
                  Jederzeit bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf unsachgemäße Lagerungen
 

Bei der Überprüfung wird ein Verhandlungsleiter der Gemeinde, ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle und gegebenenfalls ein Feuerwehrmann und Rauchfangkehrer teilnehmen.

Im Zuge der Überprüfung stellt die Kommission fest, ob

sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird, Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht, Feuerungsanlagen einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang), so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht, sonstige Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben, eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte für die Erste Löschhilfe dafür vorhanden sind.

Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile des Objektes kurz besichtigt. Überprüfungsbefunde (zB Feuerstättenüberprüfung, Blitzschutzüberprüfung, usw.) bitte bereitlegen.

Bitte beachten Sie, dass:
  • Alle Stiegenhäuser und Aufschließungsgänge müssen als notwendige Fluchtwege bzw. Angriffswege der Feuerwehr in voller Breite freigehalten werden. Das Abstellen von Gegenständen aller Art sowie die Lagerung von brennbaren Materialien ist verboten.
  • Die Funktion der Brandschutztür muss gewährleistet bleiben, es darf kein verkeilen oder vorstellen der Türe geben.
  • In jedem Gebäude muss zumindest ein tragbarer Feuerlöscher mit mind. 6Kg Löschmittelinhalt vorhanden und auch überprüft sein.
  • Feuerstätten mit einer Brennstoffwärmeleistung zwischen 15 und 50kW müssen alle 2 Jahre überprüft werden.
  • Garagen dürfen grundsätzlich nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet werden. Es dürfen neben den Tankinhalt der KFZ max. 20l Treibstoff gelagert werden. Gegen die Lagerung von Ersatzreifen, Werkzeug und Ersatzteilen in geringerem Umfang besteht kein Einwand. Keine Einstellung von Kraftfahrzeugen (auch Traktoren) in Scheunen oder ahnlich brandgefährdeten Objekten, sondern nur in dafür genehmigten Räumen.

 

So sollte es nicht aussehen.

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